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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 23.04.2009
Aktenzeichen: 17 Sa 2003/08
Rechtsgebiete: TzBfG


Vorschriften:

TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 11.11.2008 - 2 Ca 1787/08 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die wirksame Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

Der am 13.03.1967 geborene Kläger ist seit dem 01.04.2003 bei der Beklagten als Verwaltungsangestellter beschäftigt.

Die Parteien schlossen zunächst am 05.02.2003 einen für die Zeit vom 01.04.2003 bis zum 31.12.2006 aufgrund vorübergehend zur Verfügung stehender Haushaltsmittel befristeten Arbeitsvertrag. Gemäß § 3 des Vertrages war der Kläger in die Vergütungsgruppe VII des Knappschaft-Angestelltentarifvertrag (KnAT) eingruppiert.

Am 15.09.2006 schlossen die Parteien mit Zustimmung des Personalrats vom 22.08.2006 (Bl. 37 - 46 d. A.) einen weiteren für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2010 befristeten Arbeitsvertrag. Gemäß § 1 beruht die Befristung wiederum auf in der Tatsache vorübergehend zur Verfügung stehender Haushaltsmittel. Gemäß § 2 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Knappschafts-Angestelltentarifvertrag und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen einschließlich der Vereinbarungen vom 29.09.2005 zur Übernahme der auf Bundesebene am 13.09.2005 geschlossenen Tarifverträge für den öffentlichen Dienst (TVöD, TVÜ-Bund). Gemäß § 3 ist der Kläger der Entgeltgruppe 5 zugeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Arbeitsverträge wird auf die von dem Kläger mit der Klageschrift vorgelegten Kopien (Bl. 4, 5 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger erzielt ein Bruttomonatsgehalt von 2.085,00 €.

Zum Zeitpunkt des Abschlusses des letzten Arbeitsvertrages galt der Haushaltsplan 2006 (Bl. 18 - 26 d. A.) Nach dem Einzelplan 5 Verwaltungs- und Verfahrenskosten - Stellen der Angestellten (Verwaltungsbereich) - waren insgesamt 232 Stellen der Vergütungsgruppe VII mit einem kw-Vermerk 31.12.2010 versehen (Bl. 24 d. A.) In der Vergütungsgruppe VII sollten aufgrund von kw-Vermerken darüber hinaus in 2006 40 und in 2007 65 Stellen fortfallen (Bl. 26 d. A.).

Am 13.10.2006 genehmigte die Vertreterversammlung der Beklagten den Haushaltsplan für das Jahr 2007. Das zuständige Bundesministerium für Finanzen erteilte seine Zustimmung im Dezember 2006. Der Haushaltsplan 2007 (Bl. 27 - 35 d. A.) sieht im Einzelplan 5 Verwaltungs- und Verfahrenskosten - Stellen der Arbeitnehmer (Verwaltungsbereich) - in der Entgeltgruppe 5 auf den 31.12.2010 datierte kw-Vermerke wiederum für 232 Stellen vor (Bl. 33 d. A.). In der Gliederung der kw-Stellen nach dem Jahr des voraussichtlichen Wegfalls (Arbeitnehmer) (Bl. 35 d. A.) finden sich nunmehr in der Entgeltgruppe 5 67 kw-Vermerke, die im Jahr 2007 wirksam werden sollen. Für das Jahr 2010 ist das Wirksamwerden von 232 kw-Vermerken in der Entgeltgruppe 5 vorgesehen.

Der Kläger ist in der Minijob-Zentrale der Beklagten in E1 eingesetzt. Dort ist er im Bereich des Meldeverfahrens und der Beitragsabrechnung für geringfügig Beschäftigte tätig. Wegen seines Aufgabenbereichs im Einzelnen wird auf seinen Schriftsatz vom 04.08.2008 (Bl. 8, 9 d. A.) Bezug genommen.

Nach der Darstellung der Stellenbedarfsentwicklung sowie der Personalpotenziale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Jahre 2006 bis 2011 "Pfad 2011" (Bl. 49 - 53 d. A.) wurde im Jahre 2005 eine Personalbemessung in Zusammenarbeit mit der Firma B1 durchgeführt. Die Untersuchung floss in die Haushaltsgespräche mit dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziales ein mit dem Ergebnis, dass sich der Stellenansatz zum Jahresende 2010 um 300 Stellen reduzieren sollte. Es wurde weiter ausgeführt:

Insgesamt stehen im Jahre 2011 nur noch 1.392 Stellen zur Verfügung. Eine Verifizierung des tatsächlichen Personalbedarfes ab 2010 erfolgt vereinbarungsgemäß über eine Personalbemessung im Jahre 2008 mit Vorlage zum Haushalt 2009.

Weiterhin wurde zu den aktuellen Kennzahlen (Bl. 52 d. A.) ausgeführt:

Die Anzahl der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse beläuft sich auf 6,856 Mio., die Anzahl der geringfügigen Beschäftigten auf rd. 6,56 Mio. (Stand Mai 2006). Dieser Anzahl hat sich auf dem v. g. Niveau konsolidiert, so dass insgesamt zumindest von keinem exorbitantem Zuwachs auszugehen ist.

Die langfristige Perspektive der Minijob-Zentrale ist abhängig von der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung sowie den damit zusammenhängenden Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt. Bei einer positiven wirtschaftlichen Entwicklung dürften in einem Schritt verstärkt geringfügige und ggf. dann versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse entstehen.

Am 11.07.2006 erstellte die Abteilung VI.1.5 der Beklagten einen Vermerk zu Setzung von 300 Stellen mit einem kw-Vermerk 31.12.2010 im Stellenplan der Minijob-Zentrale (Bl. 47 - 48 d. A.). Unter anderem wurde ausgeführt:

...

Im Rahmen dieser Haushaltsverhandlungen wurde von den Bundesressorts mit Blick auf die KW-Stellen 31.12.2010 eine erneute Überprüfung des Personaleinsatzes, beginnend im Jahre 2008 eingefordert.

Die Begründetheit der Festlegung von KW-Vermerken zum Stichtag 31.12.2010 stützt sich auf folgende Argumente/Entwicklungen:

- Erhöhung der Pauschalabgaben für geringfügig Beschäftigte von 25 und 30 %:

Es wird davon ausgegangen, dass sich die Erhörung der Pauschalabgaben von 25 auf 30 % zum 01.07.2006 die Anzahl der geringfügig Beschäftigungsverhältnisse zum 750.000 sowie der damit einhergehenden Anzahl an Arbeitgebern um 100.000 bis 300.00 reduzieren wird.

Unter Berücksichtigung der v. g. Arbeitsmengen lässt sich auf der Grundlage der Personalbemessung mittelfristig ein Minderbedarf von bis zu 400 Mitarbeitern herleiten.

- Umstellung auf das maschinelle Meldeverfahren zum 01.01.2006

Die gesetzliche Umstellung auf ausschließlich maschinelle Meldewege zum 01.01.2006 führte zu einem spürbaren Rückgang der Arbeitsmengen in der Minijob-Zentrale. So wurden im 1. Quartal 2006 rd. 90 % (1. Quartal 2005: 63 %) maschinell übersandt, lediglich 10 % (1. Quartal 2005: 37 %) der Meldungen und Beitragsnachweise wurden noch auf dem arbeitsintensiven manuellen Postwege übermittelt.

Dieser kontinuierlichen Tendenz wird mit dem Abbau von 140 Stellen zum 31.12.2007 Rechnung getragen. In 2007 werden voraussichtlich ca. 97 % maschinell und 3 % manuell übermittelt. Es ist davon auszugehen, dass der Anteil der manuell zu bearbeitenden Meldungen bis 2010 gegen Null streben wird.

- Optimierung der innerbetrieblichen und externen Verfahrensabläufe:

Im Rahmen der sog. "Schlechtleistung" gewinnt die Steigerung der internen Arbeitsqualität (Pflege Beitragskonten, Abbau Rückstände, zeitnahe Bearbeitung von Zahlungen usw.) immer mehr an Bedeutung. Neben dem vorrangigen Ziel der KBS, Nachteilausgleichsforderungen gegenüber anderen SV-Trägern zu vermeiden, führt die verbesserte Datenqualität auch im Sinne einer "Positiv-Spirale" zu weniger selbstinduzierten Fehlern, welche zeitintensiv zu bearbeiten sind. Hieraus resultiert ein geringerer Input sowie in mittelfristiger Sicht die Reduktion der durchschnittlichen Bearbeitungszeit je Vorgang.

Die externen Bestrebungen und Interessen der Arbeitgeber an einer weiteren Entbürokratisierung werden ebenfalls zu zusätzlichen Verschlankungen von bisherigen Informationsflüssen und Verfahrenswegen zwischen Arbeitgebern und Einzugsstellen führen. Mit wachsendem Automatisierungsgrad wird es neben einer Kostenreduzierung auf Seiten der Arbeitgeber auch zu einer entsprechenden Minderung des Verwaltungsaufwandes auf Seiten der Minijob-Zentrale kommen.

- Einsatz eines neuen DV-Verfahrens:

Bereits im Jahr 2005 wurde zur weiteren Detaillierung der IT-Anforderungen eine Projektgruppe gebildet, die den notwendigen Anpassungsbedarf analysieren und die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen für den weiteren Systembetrieb in der Minijob-Zentrale schaffen sollte.

Neben der erforderlichen Beseitigung von Schwachstellen und Problembereichen werden durch den Einsatz des neuen DV-Verfahrens weitere Prozessoptimierungen mit dem Ziel der Minimierung von Verwaltungskosten erreicht.

Insgesamt werden u. a.

- die taggenaue Verarbeitung alle Geschäftsvorfälle,

- der Einsatz eines maschinellen Workflow-Systems,

- die Nutzung einer einheitlichen Benutzeroberfläche sowie

- die Automatisierung von Buchungsvorgängen etc.

zu einer Verschlankung der Arbeitsabläufe führen.

Der Echteinsatz des auf dem SAP-Modul FSCD basierenden Software wird im Laufe des Jahres 2008 erfolgen. Ausgehend von den Erfahrungswerten vergleichbarer DV-Maßnahmen ist von einem geschätzten Rationalisierungspotenzial von 10 bis 20 % bezogen auf den bisherigen Stellenansatz auszugehen.

Die Berücksichtigung des zu erwartenden Rückgangs der Arbeitsmengen sowie die dargelegten Prozessoptimierungen durch den Einsatz neuer DV-Verfahren untermauern die betriebswirtschaftliche Grundlage, dass ab 31.12.2010 eine sachgerechte und ordnungsgemäße Erledigung der anfallenden Aufgaben innerhalb der Minijob-Zentrale mit einem um mindestens 300 Mitarbeitern reduzierten Personalkörper erfolgen kann. Die Festlegung von zunächst 300 Stellen mit einem KW-Vermerk 31.12.2010 ist insoweit aus organisatorischer Sicht sachgerecht und begründet.

Die exakte Quantifizierung der künftigen Bedarfe wird - wie bereits mit dem Haushaltsgesetzgeber abgestimmt - im Rahmen einer erneuten Personalbedarfsberechnung, beginnend im Jahr 2008 vorgenommen.

Mit seiner am 30.07.2008 bei dem Arbeitsgericht Bochum eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Befristung seines Arbeitsvertrages.

Er hat die Auffassung vertreten, die Befristung des Arbeitsvertrages vom 15.09.2006 sei nicht durch § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt, und hat dazu vorgetragen:

Er verrichte Daueraufgaben.

Die Beklagte habe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht davon ausgehen dürfen, dass Haushaltsmittel für seine Beschäftigung nur vorübergehend zur Verfügung stünden. Aus dem Protokoll vom 30.06.2006 zur Sitzung des Ausschusses der Bau-/Verwaltungs- und Organisationsangelegenheiten des Vorstandes am 13.06.2006 (Bl. 59 - 65 d. A.) ergebe sich, dass aktuell nicht habe abgeschätzt werden können, ob es letztendlich erforderlich werde, auch die 300 kw-Stellen nach dem 31.12.2010 langfristig in Dauerstellen umzuwandeln.

Der Kläger hat gerügt, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht einmal der Haushalt für das Jahr 2007, beschlossen gewesen sei.

Er hat darauf hingewiesen, dass kw-Vermerke grundsätzlich eine Befristung nicht rechtfertigten, zumal sich die kw-Vermerke in den Haushaltsplänen 2006 und 2007 nicht auf seine konkrete Stelle bezogen hätten.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis mit ihm aufgrund der Befristungsabrede vom 15.09.2006 nicht zum 31.12.2010 beendet worden ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Befristungsabrede als rechtswirksam verteidigt und behauptet:

Sie habe mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen können, dass die Stelle des Klägers entfallen werde. Es seien 300 Stellen mit einem kw-Vermerk 31.12.2010 versehen worden, da für die Zukunft die Prognose eines Minderbedarfes zu stellen sei. Dieser ergebe sich insbesondere aus der Erhöhung der Pauschalabgaben für geringfügig Beschäftigte von 25 % auf 30 % zum 01.07.2006, der Umstellung auf das maschinelle Meldeverfahren zum 01.01.2006, der Optimierung der innerbetrieblichen und externen Verfahrensabläufe und aus dem im Laufe des Jahres 2008 einzuführenden neuen DV-Verfahren.

Mit Urteil vom 11.11.2008 hat das Arbeitsgericht Bochum festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger aufgrund der Befristungsabrede vom 15.09.2006 nicht zum 31.12.2010 beendet wird.

Es hat ausgeführt:

Die für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2010 vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses sei unwirksam.

Die Voraussetzungen des Sachgrundes der Befristung aus Haushaltsmitteln, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. TzBfG, seien nicht erfüllt. Aus dem vorgelegten Ausschnitt des Haushaltsplanes für das Jahr 2007 sei nicht ersichtlich, dass die Vergütung des Klägers aus Haushaltsmitteln erfolge, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen seien. So sei dem Auszug schon nicht zu entnehmen, in welchen Bereichen bei der Beklagten nach dem 31.12.2010 weniger Stellen mit der Entgeltgruppe 5 finanziert werden sollen. Das erscheine insbesondere deshalb erforderlich, weil die Arbeitgeberin nicht nur im Bereich der Minijobs, sondern auch als Krankenkasse und Rentenversicherungsträger handle und nicht dargetan habe, dass der vorgelegte Haushaltsausschnitt für das Jahr 2007 nur den gegebenenfalls in welcher Weise eigenständigen Haushalt für die Minijob-Zentrale darstelle.

Sie habe überdies nicht dargelegt, aufgrund welcher konkreten Haushaltsmittel innerhalb welchen Zeitraums welche Mittel mit welcher konkreten Zwecksetzung zu Finanzierung der befristeten Arbeitsverhältnisse der in welcher Weise konkret befristet beschäftigten Arbeitnehmer in der Minijob-Zentrale in dem vorgelegten Ausschnitt des Haushalts vorgesehen seien. Im Übrigen sei bei Vereinbarung der Befristungsabrede am 15.09.2006 der Haushalt für das Jahr 2007 nicht wirksam beschlossen gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil (Bl. 67 - 72 d. A.). verwiesen.

Gegen das ihr am 12.12.2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30.12.2008 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese am 26.01.2009 eingehend begründet.

Sie führt aus:

Sie habe unter Zeugenbeweis (Zeugnis D2) gestellt, dass bei der Minijob-Zentrale 300 Stellen zum 31.12.2010 nicht mehr finanziert werden würden und deshalb mit datierten kw-Vermerken versehen seien. Bereits der Haushaltsplan 2006 habe 300 Stellen mit einem kw-Vermerk 31.12.2010 enthalten. In beiden Haushaltsjahren seien gleichbleibend - damit also auch schon vor Vertragsschluss - insgesamt 520 Stellen mit einem kw-Vermerk 31.12.2010 versehen gewesen. Unerheblich sei deshalb, dass der Haushalt 2007 bei Vertragsschluss noch nicht beschlossen gewesen sei.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt aus:

Die Befristung sei schon deshalb unwirksam, weil die Beklagte als nichtstaatliche Körperschaft des öffentlichen Rechts kein Haushaltsgesetzgeber sei.

Für eine wirksame Haushaltsbefristung fehle es an Haushaltsplänen für die Zeit ab dem 01.01.2007.

Ferner fehle es an einer nachvollziehbaren Zweckbestimmung der Mittelverwendung für befristete Arbeitsverträge im Bereich der Minijob-Zentrale in den Haushaltsplänen. Die Anbringung von kw-Vermerken sei unzulänglich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 64 Abs. 2 c, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO an sich statthafte und form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 11.11.2008 ist unbegründet. Zu Recht hat das erstinstanzliche Gericht der Klage stattgegeben.

Die angesichts der Berufung der Beklagten auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund seiner Befristung gemäß § 17 Satz 1 TzBfG zulässige Klage ist begründet. Das Arbeitsverhältnis wird nicht gemäß § 15 Abs. 1 TzBfG mit dem 31.12.2010 sein Ende finden. Es besteht gemäß § 16 Satz 1 TzBfG auf unbestimmte Zeit fort.

1. Der Kläger hat die Klagefrist von drei Wochen nach § 17 Satz 1 TzBfG durch Klageeingang beim erstinstanzlichen Gericht am 30.07.2008 gewahrt. Die Klage kann bereits vor Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses erhoben werden (vgl. BAG, 10.03.2004 - 7 AZR 402/03, NZA 2004, 925).

2. Zur Überprüfung steht allein der Arbeitsvertrag vom 15.09.2006. Folgen mehrere befristete Arbeitsverträge aufeinander (Kettenarbeitsverträge), unterliegt jeder befristete Vertrag für sich der Kontrolle, soweit er innerhalb der Frist des § 17 TzBfG angegriffen wurde. Gemäß §§ 17 Satz 2 TzBfG, 7 KSchG wird eine unwirksame Befristung wirksam, wird nicht fristgerecht Klage erhoben (vgl. Annuß/Thüsing/Maschmann, Teilzeit- und Befristungsgesetz, 2. Aufl., § 17 TzBfG, Rn. 5; KR/Bader, 8. Aufl., § 17 TzBfG, Rn. 51).

Mit dem Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages haben die Parteien im Übrigen ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt, die künftig für ihre Rechtsbeziehung allein maßgebend ist. Damit wird zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben.

3. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 TVöD-AT sind befristete Arbeitsverhältnisse nach Maßgabe des TzBfG zulässig.

Die Tarifvorschrift ist gemäß § 2 des Arbeitsvertrages vom 15.09.2006 auf das Arbeitsverhältnis anwendbar.

4. Die Rechtfertigung der letzten Befristung folgt nicht aus § 30 Abs. 1 Satz 1 TVöD-AT i. v. m. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG.

Nachdem der Kläger das Vorliegen eines Sachgrundes bestritten hat, ist es Sache der Beklagten, die tatsächlichen Grundlagen eines Sachgrundes darzulegen und zu beweisen (vgl. LAG Hamm, 25.10.2007 - 15 Sa 1894/06; LAG Köln, 14.12.2007 - 4 Sa 992/07).

a. Im Arbeitsvertrag vom 15.09.2006 haben die Parteien zur Begründung der Befristung auf vorübergehend zur Verfügung stehende Haushaltsmittel und damit auf den Befristungsgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG verwiesen. Danach liegt ein sachlicher Grund für eine Befristung dann vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Voraussetzung ist wie im Rahmen der wortgleichen Vorschrift des § 57 b Abs. 2 Nr. 2 HRG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung, dass die Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln erfolgt, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind. Die für die Vergütung des befristet angestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein (vgl. BAG, 16.10.2008 - 7 AZR 360/07; 18.10.2006 - 7 AZR 419/05, BAGE 120, 42). Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegen nicht vor, wenn Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen bereitgestellt werden und keine tätigkeitsbezogene Zwecksetzung erfolgt ist.

aa. Die Beklagte hat sich zur Rechtfertigung der Befristung in dem Arbeitsvertrag vom 15.09.2006 auf die Haushaltspläne für die Jahre 2006 und 2007 Einzelplan 5 Verwaltungs- und Verfahrenskosten - Planstellen der Arbeitnehmer (Verwaltungsbereich) bezogen, in denen insgesamt 232 Stellen der Vergütungsgruppe VII, nach der der Kläger gem. § 3 des Arbeitsvertrages vom 05.02.2003 bis zum 31.12.2006 vergütet wurde, und der Entgeltgruppe 5 mit auf den 31.12.2010 befristeten kw-Vermerken versehen sind.

1. Die Haushaltspläne wurden von der Vertreterversammlung der Beklagten beschlossen und von dem zuständigen Bundesministerium genehmigt. Sie wurden nicht durch ein Gesetz ausgebracht.

Höchstrichterlich nicht geklärt ist die Frage, ob das Merkmal der Haushaltsmittel i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nur dann erfüllt ist, wenn die Haushaltsmittel durch ein Gesetz ausgebracht worden sind mit der Folge, dass sich auf diesen Befristungsgrund nur der Bund, die Länder und die Gemeinden mit einem von einem demokratisch legitimierten Parlament beschlossenen Haushaltsplan berufen können, nicht aber unterstaatliche Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Haushaltskompetenz, selbst wenn der Haushalt der Genehmigung z. B. der Bundesregierung bedarf (BAG, 16.10.2008 a. a. O., LAG Berlin-Brandenburg, 04.12.2007 - 3 Sa 1406/07; Gräfl, TzBfG, 2. Aufl., § 14 TzBfG Rn. 217 a; für die Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nur dann, wenn die Haushaltsmittel durch ein Gesetz ausgebracht sind LAG Berlin-Brandenburg, 16.03.2007 - 6 Sa 2102/06, LAGE § 14 TzBfG Nr. 35; Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, Rn. 219; a. A. KR/Lipke, a.a.O., § 14 TzBfG Rn. 229; ErfK/Müller-Glöge, 9. Aufl., § 14 TzBfG Rn. 72; LAG Düsseldorf, 19.08.1999 - 11 Sa 469/99, ZTR 2000, 37).

Für eine einschränkende Auslegung des Gesetzeswortlauts spricht die Entstehungsgeschichte der Norm. Der Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG stimmt - wie schon erwähnt - mit dem Wortlaut des § 57 b Abs. 2 Nr. 2 HRG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung überein. Nach der zu dieser Vorschrift ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, von der der Gesetzgeber des TzBfG bei dem Sachgrund der Haushaltsbefristung ausgegangen ist, musste der Haushaltsgesetzgeber mit der Anordnung der Mittelverwendung für befristete Beschäftigungen eine konkrete Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung getroffen haben (vgl. BAG, 24.01.1996 - 7 AZR 342/05, AP HRG § 57 b Nr. 7).

2. Die Frage war auch hier nicht abschließend zu entscheiden. Selbst wenn die Beklagte sich auf den Sachgrund der Haushaltsbefristung berufen könnte, wäre die Befristung dennoch unwirksam, weil die in dem bei Vertragsschluss maßgeblichen Haushalt für die Stellen der Vergütungsgruppe VII und in dem Haushalt 2007 für die Entgeltgruppe 5 ausgewiesenen Haushaltsmittel nicht mit einer Zwecksetzung für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer ausgebracht waren.

Der Haushaltsplan für das Jahr 2006 weist eine Bereitstellung von Haushaltsmitteln für 232 Stellen der Vergütungsgruppe VII mit der alleinigen Maßgabe aus, dass diese mit einem auf den 31.12.2010 datierten kw-Vermerk versehen sind. Der Haushaltsplan für 2007 war zu diesem Zeitpunkt durch die Vertreterversammlung noch nicht beschlossen. Ob die Festlegung des bei Abschluss des Arbeitsvertrags allein schon beschlossenen Haushaltsplans 2006 ausreicht, um eine Befristung ab dem 01.01.2007 zu rechtfertigen, ist zweifelhaft, kann aber dahinstehen (vgl. dazu LAG Düsseldorf, 23.09.2008 - 8 Sa 784/08).

Denn es fehlt sowohl in dem Haushaltsplan 2006 als auch in dem nach Vertragsschluss geschlossenen Haushaltsplan 2007 an einer nachvollziehbaren Zweckbestimmung der Mittelverwendung für Aufgaben von vorübergehender Dauer.

Unabhängig davon, dass beide Haushaltspläne nur auf den Bereich der Angestellten in der Verwaltung mit einer bestimmten Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe bezogenen kw-Vermerke enthalten, ohne einen Tätigkeitsbezug zu den Aufgaben in der Minijob-Zentrale herzustellen (vgl. LAG Düsseldorf 23.09.2008 a. a. O.) weist der befristete kw-Vermerk keinen hinreichenden Bezug zu einer Aufgabe von vorübergehender Dauer auf. Ob und wo die Vertreterversammlung als "Haushaltsgesetzgeber" im Einzelnen eine bestimmte, zeitlich begrenzte Aufgabe - einen Aushilfsbedarf oder einen zukünftigen Minderbedarf - gesehen hat, die die Bereitstellung von Mitteln für befristete Arbeitsverhältnisse erforderte, verdeutlichen die Haushaltspläne nicht.

Einem kw-Vermerk an sich lässt sich aber nicht die Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers entnehmen, die Mittel für die Stelle zukünftig entfallen zu lassen. Die Festlegung gilt für das laufende Haushaltsjahr. Danach ist der Haushaltgesetzgeber frei, im nächsten Haushaltsplan eine neue Entscheidung zu treffen. Der kw-Vermerk stellt dann einen Erinnerungsposten für den zukünftigen Haushalt dar. Die Befristung ist nur gerechtfertigt, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte mit einiger Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die Stelle zu dem in den kw-Vermerk genannten Zeitpunkt tatsächlich wegfallen wird (vgl. BAG, 16.01.1987 - 7 AZR 487/85, BAGE 55,1; Gräfl a. a. O. § 14 TzBfG Rn. 216).

Hier kann zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden, dass sich die Vertreterversammlung mit allen Erwägungen auseinandergesetzt hat, die die Verwaltung in dem Protokoll vom 30.06.2006, dem Vermerk zu den Haushaltsverhandlungen vom 11.07.2008 niederlegt hat und die sich aus der Darstellung der Stellenbedarfsentwicklung für die Jahre 2006 bis 2011 (Pfad 2011) ergeben. Aus dem Protokoll vom 30.06.2006 folgt, dass Hintergrund für die Festlegung der 300 kw-Vermerke zum 31.12.2010 die Erwartung der Bundesressorts an eine weitere Stellenminderung war, die sich durch fortlaufende Prozessoptimierungen bzw. interne Veränderungen von Arbeitsmengen sowie aus dem prognostizierten Rückgang an "Minijobbern" durch die Beitragssatzerhöhung ergeben könnte. Ausdrücklich wurde festgehalten, dass aktuell nicht abgeschätzt werden konnte, inwieweit diese Erwartung eintreten werden oder ob es letztendlich erforderlich wird, auch die 300 kw-Stellen nach dem 31.12.2010 langfristig in Dauerstellen umzuwandeln. Deshalb ist in der Ausschusssitzung von der ungünstigen Variante des Fortfalls u. a. von 300 Stellen ausgegangen worden. Aus dem Vermerk vom 11.07.2008 folgt, dass die Bundesressorts im Rahmen der Haushaltsverhandlungen mit Blick auf die kw-Stellen zum 31.12.2010 eine erneute Prüfung des Personaleinsatzes im Jahr 2008 eingefordert haben und das die exakte Quantifizierung des zukünftigen Bedarfs im Rahmen einer erneuten Personalbedarfsberechnung beginnend mit dem Jahre 2008 vorgenommen werden soll. Dem "Pfad 2011" lässt sich bezogen auf die Minijob-Zentrale entnehmen, dass für die Jahre 2006 und 2007 ein Minderbedarf prognostiziert wurde, der bis 2010 vorausgesagte Minderbedarf jedoch über eine Personalbemessung im Jahre 2008 zur Vorlage zum Haushalt 2009 verifiziert werden soll.

Daraus folgt, dass die vorgelegten Haushaltspläne nicht nur nicht hinreichende inhaltliche Anforderungen für die im Rahmen der befristeten Arbeitsverhältnisse ausübenden Tätigkeiten enthalten, sondern die Vertreterversammlung auch keine ausreichend sichere Prognose gestellt hat, dass zukünftig ein Minderbedarf bestehen wird und die von den befristeten kw-Vermerken erfassten Stellen tatsächlich fortfallen werden. Jedenfalls bis zum Haushaltsjahr 2009 stellen die kw-Vermerke nur einen Erinnerungsposten dar.

5. Die Befristung ist auch nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt.

a. Unabhängig davon, ob sich die Beklagte auf diesen Befristungsgrund beruft, hat das Gericht die Wirksamkeit der Abrede unter Berücksichtigung aller von den Parteien vorgetragenen Umstände zu prüfen. Denn maßgeblich ist das objektive Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes bei Vertragsschluss (vgl. BAG, 16.03.2005 - 7 AZR 289/04, BAGE 114, 146). Bei einer Sachgrundbefristung kann der Arbeitsgeber grundsätzlich auch einen anderen als den im Arbeitsvertrag genannten Sachgrund anführen (vgl. BAG, 26.06.2002 - 7 AZR 64/01; 05.06.2002 - 7 AZR 241/01, DB 2002, 2166), es sei denn, durch - konkludente - Vereinbarung sind andere als die genannten Sachgründe ausgeschlossen. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer die Erklärung des Arbeitgebers dahin verstehen darf, dass die Befristung ausschließlich auf einem bestimmten Sachgrund gestützt wird und von dessen Bestehen abhängig sein soll. Die Benennung des Sachgrundes kann ein wesentliches Indiz darstellen, reicht allerdings allein nicht aus für die Annahme, andere Befristungsgründe sollten damit ausgeschlossen sein (vgl. zum konkludenten Ausschluss einer sachgrundlosen Befristung BAG, 04.12.2002 - 7 AZR 545/01, DB 2003, 1174; 05.06.2002 a. a. O.).

Hier sind weitere auf einen Ausschluss anderer Sachgründe hinweisende (Hilfs-) Tatsachen nicht erkennbar.

b. Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrages liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Voraussetzung ist, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein (dauerhafter) Bedarf mehr besteht (BAG, 16.10.2008 a. a. O.; 20.02.2008 - 7 AZR 950/06, ZTR 2008, 308). Der vorübergehende Bedarf i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ist zu unterscheiden von der regelmäßig gegebenen Unsicherheit über die zukünftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs bei dem Arbeitgeber, die zu seinem unternehmerischen Risiko gehört.

Über den vorübergehenden Bedarf ist eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Sie ist Teil des Sachgrundes (vgl. BAG, 16.10.2008 a. a. O.).

Im Bereich des öffentlichen Dienstes reicht es aus, wenn der öffentliche Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aufgrund konkreter Tatsachen die Prognose erstellen kann, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers Haushaltsmittel nur vorübergehend zur Verfügung stehen (vgl. BAG, 24.01.2001 - 7 AZR 208/99, EZA BGB § 620 Nr. 173). Die Ungewissheit über die zukünftige haushaltsrechtliche Entwicklung genügt hierfür nicht (vgl. BAG, 27.01.1988 - 7 AZR 292/87, EzA BGB § 620 Rn. 97). Ausreichend für die Prognose des öffentlichen Arbeitgebers ist aber grundsätzlich, wenn die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers aus einer konkreten Haushaltsstelle erfolgt, die von vornherein nur für eine bestimmten Zeitdauer bewilligt worden ist und anschließend fortfallen soll. Zum einen kann in diesen Fällen regelmäßig davon ausgegangen werden, dass sich der Haushaltsgesetzgeber mit den Verhältnissen gerade dieser Stelle beschäftigt und festgestellt hat, dass für die Beschäftigung eines Arbeitnehmers auf dieser Stelle nur ein vorübergehender Bedarf besteht. Zum anderen ist der öffentliche Arbeitgeber gehalten, keine Verpflichtungen einzugehen, die haushaltsrechtlich nicht gedeckt sind. Die ausdrückliche Zuordnung des befristet eingestellten Arbeitnehmers zu einer konkreten vorübergehend freien Planstelle wird nicht verlangt, sofern nur sichergestellt ist, dass die Vergütung des Arbeitnehmers aus den Mitteln dieser Stelle erfolgt (vgl. BAG, 16.10.2008 a. a. O.).

Die Beklagte hat nicht ausreichend vorgetragen, dass sie bei Vertragsschluss die auf konkrete Tatsachen gestützte Prognose stellen konnte, dass für die Beschäftigung des Klägers Haushaltsmittel nur bis zum 31.12.2010 zur Verfügung stehen werden. Die ausgebrachten kw-Vermerke rechtfertigen die Annahme nicht. Nach dem Protokoll vom 30.06.2006, dem Vermerk vom 11.07.2006 und der Darstellung im "Pfad 2011" soll - wie bereits ausgeführt - eine Verifizierung des tatsächlichen Personalbedarfs ab 2010 erst im Jahre 2008 für den Haushaltsplan des Jahres 2009 erfolgen. Daraus folgt, dass die Erhöhung der Pauschalabgaben für geringfügig Beschäftigte zum 01.07.2006, die Umstellung auf das maschinelle Meldeverfahren zum 01.01.2006, der Einsatz eines neuen DV-Verfahrens im Jahre 2008 und die nicht näher konkretisierte Optimierung der innerbetrieblichen und externen Verfahrensabläufe zwar zu der Annahme eines zukünftigen Minderbedarfs geführt haben, den hinreichend sicher zu quantifizieren die Beklagte jedenfalls bei Vertragsschluss nicht in der Lage war. Sie vermochte nur eine Tendenz in Richtung einer Verringerung des Arbeitsvolumens festzustellen (vgl. auch LAG Düsseldorf, 23.09.2008 a. a. O.).

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die Zulassung der Revision aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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